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Blockchain in der Praxis … wo ist die Technik praktisch in der Immobilienwirtschaft einsetzbar?

07.08.2018 Finance,Real Estate Keine Kommentare

Blockchain bedeutet, dass relevante Infomationen parallel auf allen teilnehmenden Computern gespeichert und durch Prüfziffern abgesichert werden. Damit soll die Nachvollziehbarkeit der Transaktion gewährleistet und eine Manipulation unmöglich gemacht werden. Doch welche konkreten Anwendungen können hiermit umgesetzt werden? Aktuell werden Beispiele eines Vertragsabschlusses, z. B. auch einer Darlehensaufnahme oder eines Immobilienverkaufes angeführt. Doch wie passt das zu den rechtlichen Vorgaben und Erfordernissen oder dem dazu erforderlichen Gesamtprozess? Wo besteht ein echter Bedarf an der neuen Technologie?

Bei einer klassischen Bankfinanzierung sehe ich keinen echten Bedarf. Die Kreditverträge werden erst nach Vorlage umfangreicher Unterlagen zu Bonität und Objekten und deren Auswertung / Beurteilung abgeschlossen. So lange diese Verträge nicht weiter syndiziert werden, erscheint ein Nutzen durch die Blockchain nicht gegeben. Manipulationsgefahr der Verträge im Nachgang besteht nicht.

Bei Kapitalmarktfinanzierungen (z. B. Schuldscheindarlehen) könnte eine Abwicklung über Blockchain im Vertrieb an mehrere Zeichner hilfreich sein, wenn die Abtretung der Schuldscheinteile dadurch auch rechtlich abgesichert werden kann. Schließlich müssen die Zeichner der Schuldscheine die digitale Abwicklung akzeptieren und allein durch die digitale Abwicklung sicher ihre Forderungen aufbauen können. Gleiches gilt für eventuelle Besicherungen (ggf. grundbuchlich). Durch eine vereinfachte, direkte Abwicklung könnte natürlich ggf. die Investmentbank „sparen“ – Roadshow und die Bereitstellung von Informaionen und Unterlagen wären dennoch erforderlich. Wenn zusätzlich schriftliche Vereinbarungen oder umfangreiche (kostenintensive) rechtliche Beratung erforderlich sind, wäre die Blockchain gar nicht erforderlich.

Bei Verkäufen sehe ich die Blockchain in Deutschland nicht, da Verkäufe notariell zu beurkunden sind und die Eigentümerstellung allein durch die Eintragung ins Grundbuch gesichert werden kann.

Bei Vermietungen ab einem Jahr ist das deutsche Schriftformerfordernis zu beachten. Hier wären zuerst umfassende rechtliche Änderungen erforderlich.

Der Abschluss von Bauverträgen könnte digital erfolgen, ob dies aber eine echte Vereinfachung ist bliebe abzuwarten, da es i. d. R. nur einen Vertrag mit einer konkreten Baufirma nach umfassenden Verhandlungen und „offline“ Besichtigungen gibt – und der Vertrag wird auch nicht weitergereicht.

Insgesamt scheint die Blockchain vor allem auf den Abschluss und den Handel mit Verträgen einsetzbar zu sein. Hier sind Einsetzungsmöglichkeiten in der sehr stark objektlastigen Immobilienwirtschaft erst einmal zu prüfen – und ob eine echte Ersparnis und die rechtliche Umsetzungsmöglichkeit Wirklich eintritt. Was mit noch unklar ist, ob es wie bei den Kryptowährungen zu Engpässen bei den Rechnerkapazitäten und entsprechenden Kosten kommen könnte. Außerdem bleibt ein Restrisiko, dass alle technischen Absicherungen auch durchbrochen werden könnten.

 

 

 

 

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